Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Wiegenstein GmbH & Co. KG, Kreuzweg 64, 48607 Ochtrup – nachfolgend „Wiegenstein“ genannt.
Sie gelten insbesondere für den Verkauf und die Lieferung von Maschinen, Fahrzeugen, Geräten, Ersatzteilen und Zubehör, für Werkstatt-, Wartungs-, Reparatur- und Prüfleistungen sowie für die Vermietung von Maschinen, Fahrzeugen und Geräten.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle bestehenden und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Wiegenstein und ihren Kunden, auch wenn sie nicht in jedem Einzelfall erneut ausdrücklich vereinbart werden.
Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Wiegenstein ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn Wiegenstein in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.
Individuelle Vereinbarungen zwischen Wiegenstein und dem Kunden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Bedingungen, unter denen Wiegenstein Waren liefert, Maschinen, Fahrzeuge und Geräte verkauft oder vermietet sowie Werkstatt-, Wartungs-, Reparatur-, Prüf- und sonstige Serviceleistungen erbringt.
Für die Nutzung der Website von Wiegenstein gilt ergänzend die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung unter https://www.wiegenstein-ochtrup.de/datenschutz/.
Soweit für einzelne Leistungen, insbesondere für Mietverträge, Finanzierungen, Herstellergarantien oder über externe Systeme abgewickelte Leistungen, besondere Vertrags- oder Geschäftsbedingungen vereinbart werden, gelten diese ergänzend. Bei Widersprüchen gehen die für die konkrete Leistung vereinbarten besonderen Bedingungen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
Das Angebot von Wiegenstein richtet sich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des jeweiligen Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Der Kunde bestätigt mit Vertragsschluss, dass er den Vertrag in dieser Eigenschaft abschließt.
Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Wiegenstein ist insbesondere im Handel mit neuen und gebrauchten Maschinen, Nutzfahrzeugen, Landmaschinen, Baumaschinen, Flurförderfahrzeugen, Anbaugeräten, Kleingeräten, Ersatzteilen und Zubehör tätig.
Darüber hinaus erbringt Wiegenstein Werkstatt-, Wartungs-, Instandsetzungs-, Diagnose- und Reparaturleistungen an Maschinen, Fahrzeugen und Geräten. Zum Leistungsangebot können außerdem technische Prüfungen, Untersuchungen und vorbereitende Leistungen für gesetzlich oder technisch vorgesehene Prüfungen gehören.
Wiegenstein bietet ferner die Vermietung von Maschinen, Fahrzeugen und Geräten an. Soweit Mietleistungen über SMARTRENT oder ein anderes Buchungs- oder Vermietungssystem abgewickelt werden, gelten die im Rahmen der jeweiligen Buchung einbezogenen besonderen Mietbedingungen ergänzend.
Art und Umfang der geschuldeten Lieferung oder Leistung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag, Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkstattauftrag oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.
Angaben auf der Website, in Prospekten, Anzeigen, Datenblättern oder sonstigen Produktdarstellungen dienen grundsätzlich der Beschreibung und stellen keine Garantie oder Beschaffenheitsgarantie dar, soweit sie nicht ausdrücklich als solche vereinbart wurden.
Technische Änderungen sowie handelsübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit sie für den Kunden zumutbar sind und die vereinbarte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigen.
Bei gebrauchten Maschinen, Fahrzeugen und Geräten bestimmen insbesondere Alter, Laufleistung, Betriebsstunden, bisherige Nutzung und der bei Vertragsschluss vereinbarte Zustand die geschuldete Beschaffenheit.
Die Präsentation von Produkten und Leistungen auf der Website, in Anzeigen, Preislisten, Prospekten oder sonstigen Werbemitteln stellt grundsätzlich kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar.
Eine Bestellung, Beauftragung oder sonstige Auftragserteilung durch den Kunden stellt ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar, sofern sich aus den Umständen nichts anderes ergibt.
Wiegenstein kann dieses Angebot insbesondere annehmen,
durch Übermittlung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder einer Auftragsbestätigung in Textform,
durch Übergabe oder Lieferung der bestellten Ware,
durch Beginn mit der vereinbarten Leistung oder
durch Aufforderung des Kunden zur Zahlung.
Liegen mehrere dieser Alternativen vor, kommt der Vertrag zu dem Zeitpunkt zustande, in dem die erste Alternative eintritt.
Angebote von Wiegenstein sind nur für die darin genannte Bindungsfrist verbindlich. Ist keine Bindungsfrist angegeben, sind Angebote freibleibend, soweit sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt.
Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen eines Auftrags bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Wiegenstein und dem Kunden. Hierdurch entstehende Mehrkosten sowie Auswirkungen auf vereinbarte Liefer- oder Leistungszeiten sind vom Kunden zu tragen, soweit sie durch die gewünschte Änderung verursacht werden.
Es gelten die jeweils individuell mit dem Kunden vereinbarten Preise.
Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben oder vereinbart, verstehen sich sämtliche Preise gegenüber Unternehmern zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Zusätzliche Kosten, insbesondere für Transport, Versand, Überführung, Zulassung, Verpackung oder vergleichbare Nebenleistungen, werden gesondert berechnet, soweit diese nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind.
Kostenvoranschläge für Werkstatt-, Reparatur- oder sonstige Leistungen stellen grundsätzlich keine Festpreisvereinbarung dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlicher Festpreis bezeichnet werden.
Zeigt sich während der Ausführung, dass ein Kostenvoranschlag aufgrund zusätzlich erforderlicher Arbeiten oder bislang nicht erkennbarer Umstände wesentlich überschritten wird, informiert Wiegenstein den Kunden und stimmt das weitere Vorgehen mit ihm ab.
Die Zahlung erfolgt entsprechend der jeweiligen Vereinbarung, insbesondere per Überweisung. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Wiegenstein über den Zahlungsbetrag verfügen kann.
Wiegenstein ist berechtigt, für einzelne Aufträge Vorauszahlungen oder angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, soweit dies vereinbart wurde oder nach Art und Umfang des Auftrags sachlich gerechtfertigt ist.
Die Fälligkeit der Vergütung richtet sich nach der jeweiligen Rechnung oder individuellen Vereinbarung.
Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist die Vergütung nach Erbringung der vereinbarten Leistung beziehungsweise nach Lieferung der Ware und Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
Bei Leistungen, die nach Zeitabschnitten oder nach Arbeitsfortschritt abgerechnet werden, können entsprechende Teil- oder Abschlagszahlungen vereinbart werden.
Ist ein Zahlungstermin kalendermäßig bestimmt, kommt der Kunde mit Ablauf dieses Termins nach den gesetzlichen Vorschriften in Verzug.
Im Verzugsfall ist Wiegenstein berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen sowie einen darüber hinausgehenden nachweisbaren Verzugsschaden geltend zu machen.
Wiegenstein kann bei Zahlungsverzug weitere Lieferungen oder Leistungen bis zur Begleichung fälliger Forderungen zurückhalten, soweit dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen angemessen ist.
Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Wiegenstein anerkannt sind.
Das Recht des Kunden zur Aufrechnung mit Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleibt unberührt, soweit eine Beschränkung gesetzlich nicht zulässig ist.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde grundsätzlich nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.
Der Kunde ist verpflichtet, Wiegenstein alle Informationen, Unterlagen und sonstigen Angaben rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, die für die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich sind.
Bei Werkstatt-, Wartungs-, Reparatur- oder Diagnoseaufträgen hat der Kunde Wiegenstein insbesondere über bekannte Schäden, Störungen, Veränderungen, Vorschäden und sonstige Umstände zu informieren, die für die Durchführung der Arbeiten von Bedeutung sein können.
Soweit für die Arbeiten Schlüssel, Fahrzeugpapiere, Bedienungsunterlagen, Zugangscodes, Freigaben oder sonstige Unterlagen benötigt werden, hat der Kunde diese rechtzeitig bereitzustellen.
Der Kunde hat sicherzustellen, dass von ihm bereitgestellte Maschinen, Fahrzeuge oder Geräte in einem Zustand übergeben werden, der eine sichere Durchführung der vereinbarten Arbeiten ermöglicht. Auf besondere Gefahren oder sicherheitsrelevante Eigenschaften ist Wiegenstein ausdrücklich hinzuweisen.
Verzögert sich eine Lieferung oder Leistung aufgrund einer vom Kunden nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbrachten Mitwirkung, verlängern sich vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen angemessen. Hierdurch verursachter zusätzlicher Aufwand kann dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
Die Einhaltung vereinbarter Fristen setzt voraus, dass der Kunde seine erforderlichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig erfüllt und vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen fristgerecht leistet.
Teillieferungen oder Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
Wird die Ware auf Wunsch des Kunden versandt, richtet sich der Gefahrübergang nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit § 447 BGB Anwendung findet, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über.
Bei Abholung geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Kunden oder eine von ihm beauftragte Person über.
Wiegenstein haftet nicht für Verzögerungen oder die vorübergehende Unmöglichkeit einer Lieferung oder Leistung, soweit diese auf Ereignissen beruhen, die Wiegenstein nicht zu vertreten hat, insbesondere höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen, Streiks, unvorhersehbaren Betriebsstörungen oder nicht von Wiegenstein zu vertretenden Lieferengpässen. Gesetzliche Rechte des Kunden bei länger andauernden Leistungshindernissen bleiben unberührt.
Von Wiegenstein gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der jeweiligen Geschäftsbeziehung Eigentum von Wiegenstein.
Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln und Wiegenstein unverzüglich zu informieren, wenn Dritte auf diese Waren zugreifen, insbesondere im Falle einer Pfändung.
Der Kunde ist im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zur Weiterveräußerung von Vorbehaltsware berechtigt, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe der jeweils offenen Forderungen an Wiegenstein ab. Wiegenstein nimmt diese Abtretung an.
Der Kunde bleibt bis auf Widerruf berechtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Wiegenstein kann diese Berechtigung widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen von Wiegenstein nicht nur vorübergehend um mehr als 10 Prozent, wird Wiegenstein auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.
Für die Vermietung gelten vorrangig die im jeweiligen Mietvertrag sowie gegebenenfalls im Rahmen einer Buchung über SMARTRENT oder ein anderes Vermietungssystem vereinbarten besonderen Mietbedingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ergänzend.
Der Mietgegenstand bleibt während der gesamten Mietdauer Eigentum des jeweiligen Eigentümers. Eine Übertragung, Untervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte ist ohne entsprechende Vereinbarung nicht zulässig.
Der Kunde darf den Mietgegenstand ausschließlich bestimmungsgemäß, unter Beachtung der Bedienungs-, Sicherheits- und Herstellervorgaben sowie der gesetzlichen Vorschriften einsetzen.
Der Kunde hat sicherzustellen, dass der Mietgegenstand ausschließlich von Personen bedient oder geführt wird, die über die hierfür erforderlichen Kenntnisse, Qualifikationen, Fahrerlaubnisse oder sonstigen Berechtigungen verfügen.
Erkennbare Mängel, Störungen, Schäden oder Unfälle sind Wiegenstein unverzüglich mitzuteilen. Reparaturen oder technische Veränderungen am Mietgegenstand dürfen ohne Zustimmung von Wiegenstein grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
Der Mietgegenstand ist zum vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Ort in dem vertraglich geschuldeten Zustand zurückzugeben. Normale, vertragsgemäße Abnutzung gilt nicht als Beschädigung.
Für Schäden am Mietgegenstand haftet der Kunde nach den gesetzlichen und gegebenenfalls ergänzend vereinbarten mietvertraglichen Bestimmungen.
Der Umfang eines Werkstatt-, Reparatur-, Wartungs- oder Prüfauftrags bestimmt sich nach dem jeweiligen Auftrag und den hierzu getroffenen Vereinbarungen.
Wiegenstein ist berechtigt, die für Diagnose, Reparatur, Wartung oder Funktionsprüfung erforderlichen Probe-, Prüf- und Überführungsfahrten sowie Maschinenbewegungen durchzuführen.
Stellt Wiegenstein während der Durchführung zusätzliche Mängel oder einen zusätzlichen Reparaturbedarf fest, der vom ursprünglichen Auftrag nicht umfasst ist, wird Wiegenstein den Kunden hierüber informieren und dessen Entscheidung über die Ausführung zusätzlicher Arbeiten einholen, soweit diese zu einer wesentlichen Erweiterung des Auftrags führen.
Ausgebaute oder ersetzte Teile werden entsorgt, sofern der Kunde nicht spätestens bei Auftragserteilung deren Rückgabe verlangt. Dies gilt nicht für Teile, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Garantie-, Gewährleistungs-, Austausch- oder Rückgabeverpflichtungen an Hersteller, Lieferanten oder sonstige Dritte herauszugeben sind.
Soweit Prüfungen oder Untersuchungen durch unabhängige Prüfstellen oder Prüforganisationen, insbesondere TÜV oder DEKRA, vorgenommen werden, schuldet Wiegenstein lediglich die vereinbarte eigene Leistung. Die Entscheidung über die Erteilung einer Prüfplakette, Abnahme, Freigabe oder sonstige Prüfentscheidung obliegt der jeweiligen unabhängigen Prüforganisation.
Wiegenstein übernimmt daher keine Garantie dafür, dass ein Fahrzeug, eine Maschine oder ein Gerät eine durch einen unabhängigen Dritten durchgeführte Prüfung besteht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Für Mängelansprüche gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes wirksam vereinbart ist.
Bei Kaufverträgen ist Wiegenstein zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei Fehlschlagen, Verweigerung oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung bleiben unberührt.
Bei gebrauchten Maschinen, Fahrzeugen und Geräten sind insbesondere Alter, Laufleistung, Betriebsstunden, bisherige Nutzung sowie der bei Vertragsschluss erkennbare und vereinbarte Zustand zu berücksichtigen. Übliche alters-, laufleistungs- oder nutzungsbedingte Verschleißerscheinungen stellen keinen Mangel dar, soweit die vereinbarte Beschaffenheit nicht unterschritten wird.
Für Schäden oder Mängel, die auf vom Kunden bereitgestellte Teile, Materialien, Informationen oder Vorgaben zurückzuführen sind, haftet Wiegenstein nur, soweit Wiegenstein diese Schäden oder Mängel zu vertreten hat.
Ist der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft, bleiben die Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB unberührt.
Soweit gesetzlich zulässig, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden ein Jahr ab Ablieferung der Ware beziehungsweise bei abnahmebedürftigen Werkleistungen ab Abnahme.
Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Arglist, ausdrücklich übernommenen Garantien, vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, Ansprüchen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
Eine Garantie besteht nur, wenn sie von Wiegenstein ausdrücklich als Garantie bezeichnet und inhaltlich festgelegt wurde. Herstellergarantien richten sich nach den jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers.
Wiegenstein haftet unbeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Wiegenstein, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Wiegenstein haftet ebenfalls unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Wiegenstein nur auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist eine Haftung von Wiegenstein für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von Wiegenstein, soweit Ansprüche unmittelbar gegen diese geltend gemacht werden.
Wiegenstein übernimmt keine Garantie für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg oder eine bestimmte Nutzbarkeit einer Maschine, eines Fahrzeugs oder eines Geräts für einen vom Kunden beabsichtigten besonderen Zweck, soweit dieser Zweck nicht ausdrücklich als geschuldete Beschaffenheit oder Vertragsgrundlage vereinbart wurde.
Bei Kaufverträgen und einmaligen Werkstatt-, Reparatur- oder sonstigen Einzelaufträgen ergibt sich die Vertragsabwicklung aus der jeweiligen Vereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften.
Bei Miet-, Wartungs-, Service- oder sonstigen Dauerschuldverhältnissen richtet sich die Vertragsdauer nach der jeweils individuell vereinbarten Laufzeit.
Kündigungsfristen richten sich nach dem jeweiligen Vertrag. Wurde keine besondere Regelung getroffen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Eine Kündigung bedarf mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere oder eine formfreie Kündigung zwingend vorgesehen ist.
Wiegenstein und der Kunde verpflichten sich, ihnen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt werdende vertrauliche kaufmännische, technische und betriebliche Informationen der jeweils anderen Vertragspartei vertraulich zu behandeln.
Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung öffentlich bekannt werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung offengelegt werden müssen.
Eine Weitergabe an Mitarbeitende, Berater, Versicherer, Finanzierungspartner oder sonstige zur Vertragsdurchführung erforderliche Dritte ist zulässig, soweit diese Informationen für die jeweilige Tätigkeit benötigt werden und eine angemessene Vertraulichkeit sichergestellt ist.
Gesetzliche Verpflichtungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.
Personenbezogene Daten werden von Wiegenstein unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet.
Soweit personenbezogene Daten zur Anbahnung, Durchführung oder Abwicklung eines Vertrages erforderlich sind, werden sie zu diesen Zwecken verarbeitet.
Weitere Informationen über Art, Umfang und Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten können der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von Wiegenstein unter https://www.wiegenstein-ochtrup.de/datenschutz/ entnommen werden.
Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen Wiegenstein und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Soweit Verträge den internationalen Warenkauf betreffen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG).
Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von Wiegenstein.
Zwingende gesetzliche Vorschriften über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
Für bestehende Vertragsverhältnisse gelten Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn sie wirksam zwischen den Vertragsparteien vereinbart oder auf einer sonstigen gesetzlichen Grundlage wirksam einbezogen wurden. Für neue Verträge gilt die jeweils bei Vertragsschluss wirksam einbezogene Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: 10.09.2026